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02.10.2024
20.09.2024
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trendglas Jena GmbH
1. Allgemeines
- 1.1
- (Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Unsere AGB gelten in der jeweils dem Kunden bekannt gemachten Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit dem Kunden, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsabschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
- 1.2
- (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend solange nicht konkrete Termine vereinbart wurden. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
- 1.3
- (Aufrechnung, Zurückhaltung) Aufrechnung oder Zurückhaltung durch den Kunden sind – außer mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen – unzulässig.
- 1.4
- (Eil-/Kleinaufträge) Bei Lieferung innerhalb von 5 Arbeitstagen behalten wir uns vor, auf eine getrennte Auftragsbestätigung zu verzichten.
- 1.5
- (Gerichts-/Rechtswahl) Gerichtsstand Gera. Kommt aus irgendwelchen Gründen das genannte Schiedsgericht nicht zustande bzw. ist nicht entscheidungsfähig, so gilt auch für ausländische Kunden deutsches Recht, Gerichtsstand ist dann Jena.
- 1.6
- (Haftung) Für Schäden (auch Verzugsschäden), die auf unserer eigenen Pflichtverletzung oder Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter ,haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit zulässig haften wir nur auf den von uns voraussehbaren Schaden, höchstens bis zum Nettowert der Lieferung.
2. Lieferung
- 2.1
- Erfüllungsort ist Jena. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendung, Ausfuhr oder Aufstellung, Transport-, Verpackungs- oder Versicherungskosten übernommen haben.
- 2.2
- Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung für Rechnung des Kunden anderweitig veräußern.
3. Lieferzeiten, Verzug
- 3.1
- Lieferzeiten gelten nur annähernd und laufen ab Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, frühestens jedoch nach Klärung der technischen Vorfragen und Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, keinesfalls jedoch vor Eingang vereinbarter Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Verzugsschäden vgl. Ziff. 1.6.
- 3.2
- Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen und Betriebsmitteln, verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder vom Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
4. Zahlungsbedingungen, Preisänderungen
- 4.1
- Preise gelten ab Werk. Rechnungen sind ohne Abzug fällig zum angegebenen Datum netto, kosten- und spesenfrei auf unser Konto zu überweisen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Bei Kunden, mit denen wir erstmalig oder nicht regelmäßig zusammenarbeiten, nach Zahlungsverzögerungen bei einer früheren Lieferung und bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.
- 4.2
- Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 3 Monate, so sind wir berechtigt, die aktuellen Preise bei Lieferung in Rechnung zu stellen. Bei Preisabweichungen von mehr als 15 % kann der benachteiligte Vertragspartner zurücktreten.
- 4.3
- Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware wird dem Kunden ein Prüf- und Abwicklungsaufwand in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe – jeweils vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche – berechnet, wenn nicht der Kunde jeweils nachweist, dass ein geringerer oder kein solcher Schaden entstanden ist.
- 4.4
- Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort fällig, und wir sind zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen nicht verpflichtet. Für offene Lieferungen können wir unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Lieferung der Ware verlangen. Das Gleiche gilt bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
- 5.1
- (Eigentumsvorbehalt) Lieferware bleibt bis zur vollständigen uneingeschränkten Bezahlung aller unserer gegen den Kunden bestehenden Forderungen unser Eigentum.
- 5.2
- (Verlängerter Eigentumsvorbehalt) Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verbrauchen oder mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Er kann Vorbehaltsware im Wege seiner normalen Geschäftstätigkeit verarbeiten und/oder veräußern, soweit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet, gepfändet, anderweitig belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind. Durch die Verarbeitung/Veräußerung erwerben wir unmittelbar (Teil-)Eigentum an den hergestellten Sachen bzw. Anteil an der Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer.
6. Gewährleistung, Garantie, Ersatzteilhaftung
- 6.1
- Benötigt der Kunde die Lieferware für besondere, über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, muss er ihre spezielle Geeignetheit für diese – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit keine besondere Prüfpflicht.
- 6.2
- Die Gewährleistungsfrist für unsere Produkte entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des jeweligen Landes aber beträgt maximal zwei Jahre. Garantiefristen laufen ab unserer Auslieferung. Verschleißteile (z.B Glasdeckel, Siebe u.ä.) sind von jeglicher Garantie ausgenommen. Garantieleistungen umfassen nicht die Rücklieferung und Reinigung der beanstandeten Lieferware.
- 6.3
- Im Fall berechtigter Mängelrüge sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- 6.4
- Die Gewährleistungsfrist für nachgelieferte Ware endet mit Ablauf der für die ursprüngliche Lieferware geltenden Frist.
- 6.5
- Arbeitet der Kunde mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstwie gefährlichen Stoffen, ist davon auszugehen, dass gesetzliche oder behördliche Vorschriften vor jeglicher Rücksendung eine Reinigung der beanstandeten Lieferware und eine angemessene Entsorgung der Schadstoffe beim oder durch den Kunden zwingend erfordern.
- 6.6
- Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Werden Ersatzteile nicht von uns hergestellt und sind sie am Markt nicht mehr verfügbar oder ist das Ausgangsmaterial zu ihrer Herstellung nicht mehr verfügbar, so erlischt unsere Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen.
7. Rechtsbehalt, Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
- 7.1
- Für von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen, Muster, Abbildungen sowie kaufmännische und technische Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Der Kunde darf diese nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.
- 7.2
- Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
- 7.3
- Aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes und nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
Stand: September 2012